Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der Bergspechte
Outdoor-Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH
Als Geschäftsbedingungen gelten im Wesentlichen die allgemeinen Reisebedingungen 1992 in
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, BGBL 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-
Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 48/2001 idgF, kurz ARB 1992 genannt. Seit dem
01.07.2018 gilt zudem die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates
über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (BGBl I Nr. 50/2017).
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der Bergspechte Outdoor-Reisen
und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH (nachfolgend: Bergspechte) den Abschluss
eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf
elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch Bergspechte zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Bergspechte
dem Reisekunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung zur
Verfügung stellen.
1.2. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot von Bergspechte vor, an welches Bergspechte für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich
erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.
1.3. Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die
er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung/Kundengeldabsicherung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert
oder angenommen werden, wenn für Bergspechte eine Absicherung gemäß Reisebürosicherungsverordnung
besteht. Die EU-Pauschalreiserichtlinie vom 13. Juni
1990 (90/314/EWG, Artikel 7) „Absicherung von Kundengeldern“ wurde im österreichischem
Recht gemäß Reisebüro-Sicherungsverordnung (RSV), BGBl. II Nr. 316/1999
idF. BGBl. Nr. 96/2003 umgesetzt.
Bergspechte Outdoor-Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH ist im Veranstalterverzeichnis
(Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis als Teil des GewerbeInformationsSystem Austria)
des Bundesministeriums (GISA-Zahl 15072337) für wirtschaftliche Angelegenheiten registriert. Die
von Bergspechte veranstalteten Pauschalreisen sind im Falle einer Insolvenz durch eine Bankgarantie
bei der Oberbank, Linz abgesichert. Dies gilt für: a) bereits entrichtete Zahlungen für
Reiseleistungen, die nicht mehr erbracht wurden und b) notwendige Aufwendungen für die Rückreise.
Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von
8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz beim Abwickler, der Europäischen Reiseversicherung AG, Kratochwjlestrasse
4, 1220 Wien, Tel. 01/317 25 00, Fax. 01/319 93 67 anzumelden.
2.2. Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 20 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise
nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger
als 20 Tage vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach Ziffer
5.1. mehr erfolgen kann, bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ist eine Absage
nach Ziffer 5.1. möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist
fällig, frühestens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn.
2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist
Bergspechte nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung
des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in
Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.
3. Leistungs- und Preisänderungen
3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Bergspechte
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich
genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei
denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.
3.2. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn
erfolgen. Bergspechte ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren.
Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert Bergspechte zudem
über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis.
3.3. Bergspechte behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern
und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben,
Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
1. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten
(oder andere Energieträger), so kann Bergspechte den Reisepreis wie folgt erhöhen:
2. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet
werden.
3. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten
des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann Bergspechte vom Kunden verlangen.
4. Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren und Touristenabgaben Bergspechte gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung
entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden.
5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für Bergspechte verteuert.
6. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss Bergspechte den Reisekunden
unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung des
Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung
oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8% ist der Reisekunde
berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann
die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn Bergspechte eine solche anbietet.
3.5. Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende
Kosten (Ziffer 3.3.) verringern bzw. ändern und dies bei Bergspechte zu niedrigeren
Kosten führt.
3.6. Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur
mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Bergspechte informiert den Reisekunden
über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des
Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. Bergspechte kann vom Reisekunden
verlangen, dass er innerhalb einer von Bergspechte bestimmten und angemessenen
Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung
um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der
von Bergspechte bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung
oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. Bergspechte kann dem
Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung
um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
4. Rücktritt des Reisekunden, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen
4.1. Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Bergspechte. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die
Reise nicht an, verliert Bergspechte den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine
pauschalierte Entschädigung verlangen.
Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungs-
pauschalen berechnet. Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde:
- bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung ohne Bestandteil von mehrtägigen
Schiffsfahrten (Sondervereinbarung in der Buchungsbestätigung möglich, wenn Flüge FIT gebucht werden und unmittelbar vom Kunden beglichen werden müssen; in diesem Fall sind bei Eigenstornierung die Stornierungskosten in voller Höhe zu übernehmen):
bis 65. Tag vor Reisebeginn 0%
ab 64. bis 42. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 41. bis 28. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 27. bis 21. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
6. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 75%
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90%
des Reisepreises
- bei Reisen außerhalb des Alpenraums mit Eigenanreise ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:
bis 65. Tag vor Reisebeginn 0%
ab 64. Tag bis 42.Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 41. bis 28. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 27. bis 21. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 55 %
6. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 65 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 80 %
des Reisepreises
- bei Reisen innerhalb des Alpenraums
bis 65. Tag vor Reisebeginn 0%
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20%
ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 60%
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 06. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginn 90%
bei Nichtantritt der Reise 100%
des Reisepreises.
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, Bergspechte nachzuweisen, dass Bergspechte
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten
Rücktrittskosten.
Ist der Schaden von Bergspechte geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar,
wird Bergspechte seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung
nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Bergspechte ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Bergspechte durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist Bergspechte
zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches
verpflichtet.
4.3. Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,
die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann Bergspechte keine Entschädigung
fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück.
4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Bergspechte kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich
Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bergspechte hat dem
Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt
des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.
4.5. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, https://www.reiseversicherung.de/de/versicherung/index.html und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, https://www.reiseversicherung.de/de/versicherung/index.html dringend empfohlen.
5. Rücktritt durch Bergspechte (Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl u.a.)
5.1. Bergspechte kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
1. in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss,
angegeben ist und
2. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.
Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen
Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Tritt Bergspechte
von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
5.2. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, sind wir berechtigt, bis zum 21.
Tag (bei Veranstaltungen im Alpenraum bis zum 10. Tag) vor Reisebeginn vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl versuchen
wir die Reise/die Veranstaltung in einer Kleingruppe mit einem
Kleingruppenzuschlag durchzuführen.
5.3. Auf die Bergspechte zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände wird hingewiesen.
6. Gewährleistung
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde
Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung,
Bergspechte oder dem Reisevermittler angezeigt werden.
6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung
tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel
anzuzeigen und Bergspechte dadurch keine Abhilfe schaffen kann.
6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde
den Pauschalreisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages
durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Bergspechte keine
Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Bergspechte
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Reisekunden gerechtfertigt ist.
7. Haftung
7.1. Verletzen Bergspechte oder ihr zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die Bergspechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Reisekunde erklärt mit der Anmeldung seine körperliche Eignung für die Bergsport-Veranstaltung, Trekkingreise oder Expedition.
7.2. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen
in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge
(auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche
Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt
zwischen dem Reisekunden und Bergspechte; für solche Leistungen
übernimmt Bergspechte keine Haftung.
7.3. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Bergspechte ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünften oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
8. Mitwirkungspflicht des Reisekunden
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering
zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber Bergspechte oder dem Reisevermittler
zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein, sofern
Bergspechte wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks
während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels
schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht
werden.
9. Beistandspflicht von Bergspechte
Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat Bergspechte ihm unverzüglich
in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Dem Reisekunden wird empfohlen, in
einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zu Bergspechte
unter den in Ziffer 17 genannten Kontaktdaten aufzunehmen.
10. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde
gegenüber Bergspechte unter der unter Ziffer 17 genannten Anschrift geltend
zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber Bergspechte kann auch über
den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich
vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen
bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten die Bestimmungen des
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen. (Abk. MÜ).
10.2. Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln unterliegen Verjährungsfristen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag
nach enden sollte.
10.3. Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Bergspechte
an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise
unter mitreisenden Familienangehörigen.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Bergspechte steht dafür ein, Reisekunden vorvertraglich über Bestimmungen
von Pass- und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung
von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf
besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes
weist Bergspechte vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem über
Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren.
Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern,
bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
11.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Bergspechte bedingt sind.
12. Informationspflichten über Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Bergspechte, den Reisekunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
Bergspechte verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald
Bergspechte Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der
Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss Bergspechte
den Kunden über den Wechsel informieren. Bergspechte muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über
den Wechsel informiert wird. Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Fluggesellschaften
mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden:
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und
Bergspechte findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen
des Reisekunden gegen Bergspechte im Ausland für den Haftungsgrund nicht österreichisches
Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich
der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich
österreichisches Recht Anwendung.
13.2. Der Gerichtsstand von Bergspechte ist der Firmensitz in Linz.
13.3. Für Klagen von Bergspechte gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von
Bergspechte maßgebend.
13.4. Die Bestimmungen zu Nr. 13.1. bis 13.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit
sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen,
die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und Bergspechte
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und
insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die
anwendbaren deutschen Vorschriften.
14. Schlichtungsverfahren
Bergspechte nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil. Soweit nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert
Bergspechte den Reisekunden. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-
Plattform hingewiesen:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge.
15.2. Stand dieser Bedingungen ist Februar 2023
16. Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von Bergspechte wird
gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von Bergspechte und die
entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter http://bergspechte.at/
Datenschutzhinweis. Auf Verlangen sendet Bergspechte dem Reisekunden die Datenschutzregelungen
gerne auch schriftlich zu.
17. Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz der Bergspechte:
Bergspechte Outdoor-Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH
Stifterstr. 22, AT-4020 Linz
Tel. +43 (0)660 499 3710
E-Mail: office@bergspechte.at